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Allgemeinverfügung herausgegeben

Update: Corona-Impfpflicht: Landkreis bereitet sich auf Meldeverfahren vor

LANDKREIS. Ab dem 15. März gilt die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht - zurzeit noch bis 31.12.2022 befristet. Betroffene Einrichtungen müssen dann dem Gesundheitsamt melden, wenn ihnen kein Nachweis über Impf- oder Genesenenstatus ihrer Beschäftigten vorliegen. Der Landkreis Schaumburg ist auf das Verfahren vorbereitet und hat dazu am Freitagmittag eine Allgemeinverfügung erlassen:

veröffentlicht am 11.03.2022 um 13:25 Uhr
aktualisiert am 11.03.2022 um 15:52 Uhr

11. März 2022 13:25 Uhr

Die bereits für Mitte März beschlossene Impfpflicht für Mitarbeiter von Gesundheitseinrichtungen rückt näher. Foto: Marijan Murat/dpa

LANDKREIS. Ab dem 15. März gilt die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht - zurzeit noch bis 31.12.2022 befristet. Betroffene Einrichtungen müssen dann dem Gesundheitsamt melden, wenn ihnen kein Nachweis über Impf- oder Genesenenstatus ihrer Beschäftigten vorliegen. Der Landkreis Schaumburg ist auf das Verfahren vorbereitet und hat dazu am Freitagmittag eine Allgemeinverfügung erlassen:

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Die Leitungen der von der sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffenen Einrichtungen und Unternehmen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wenn ihnen die notwendigen Nachweise ihrer Beschäftigten über deren Impf- oder Genesenenstatus nicht vorliegen. Hierzu hat das Land Niedersachsen ein Meldeportal im Internet eingerichtet.

Meldungen ausschließlich über das Portal

Ausschließlich hierüber haben künftig diese Meldungen zu erfolgen, teilt der Landkreis Schaumburg mit. Der Landkreis werde dies in einer Allgemeinverfügung anordnen. Das Portal wird ab dem 16.03.2022, 00:00 Uhr, "scharfgeschaltet". Die Einrichtungen können sich dann registrieren lassen.

Der Landkreis bittet, im Vorfeld keine Meldungen auf anderen Wegen vorzunehmen. Meldungen, die bereits eingegangen sind, können nicht berücksichtigt werden und müssen durch die Einrichtungen erneut über das Portal mitgeteilt erfasst werden.

Hintergrund:

Ab dem 15.03.2022 gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Fortan müssen Personen, die in durch das Infektionsschutzgesetz näher beschriebenen Einrichtungen – vornehmlich erweiterter medizinischer und pflegerischer Bereich - tätig sind oder werden wollen, entweder vollständig geimpft oder genesen sein. Nicht darunter fallen jene, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Dies wäre aber durch ein ausführliches ärztliches Zeugnis nachzuweisen. In all diesen Fällen haben die am 15.03.2022 bereits Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitge-ber einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.

Sofern dies nicht erfolgt oder Zweifel an den Nachweisen bestehen, wird das Gesundheitsamt eingeschaltet; die Beschäftigten können aber – möglicherweise eingeschränkt - vorerst weiter tätig sein. Das Gesundheitsamt prüft unter Beteiligung der jeweiligen Einrichtungsleitung, ob ein Einsatz der betroffenen Mitarbeitenden während des laufenden Verfahrens oder darüber hinaus patientenfern bzw. unter Sicherstellung besonders geeigneter Schutzkonzepte auch weiterhin erfolgen kann. Hierbei wird die Sicherstellung der Versorgung in die Ermessensentschei-dung einbezogen. Letztes Mittel bliebe aber auch die Anordnung eines befristeten Betretungs-oder Tätigkeitsverbotes.

Neueinstellungen sind den Einrichtungen nur unter den genannten Voraussetzungen erlaubt. Hier wird das Gesundheitsamt nicht beteiligt.

Die Anordnungen des Gesundheitsamtes stellen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen dar.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist zurzeit noch bis zum 31.12.2022 befristet.

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Update:

Landkreis gibt Allgemeinverfügung zur Meldepflicht heraus

Der Landkreis hat am Freitag, 11. März eine Allgemeinverfügung dazu erlassen, derzufolge Einrichtungen die entsprechenden Mitarbeiter ab dem 16. März innerhalb von zwei Wochen über das digitale Meldeportal melden sollen.

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SZLZ + Aus der Region

So will das Land Niedersachsen die Impfpflicht im Gesundheitswesen umsetzen

Die Verfügung im Wortlaut:

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg über die Verpflichtung zur Meldung über das digitale Meldeportal zur Umsetzung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG

Der Landkreis hat eine Allgemeinverfügung erlassen, nach der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 a Absatz 1 Satz 1 IfSG verpflichtet sind, Benachrichtigungen nach § 20 a Absatz 2 Satz 2 IfSG an das Gesundheitsamt des Landkreises Schaumburg über impfverpflichtete Beschäftigte, die bis zum Ablauf des 15. März 2022 keinen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung gem. § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung, über einen Genesenennachweis gem. § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorgelegt haben, ausschließlich über das digitale Meldeportal https://www.mebi-niedersachsen.de/ durchzuführen, sofern sich deren Betriebsstätte bzw. Betriebsstätten auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg befinden.

Die Meldung hat mit Beginn des 16. März 2022, 00:00 Uhr, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen zu erfolgen.

Die vollständige Allgemeinverfügung ist im Internet unter www.schaumburg.de, Rubrik Corona/Regelungen einsehbar.

odt

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