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Bürger erhält Quarantäne-Bescheid - Landkreis Schaumburg erklärt die Rechtslage.

Quarantäne-Bescheid erst Wochen nach überstandener Infektion: "Haarsträubender Schwachsinn"

Erst Wochen nachdem bei ihm eine Corona-Infektion festgestellt worden ist, hat ein Leser dieser Zeitung einen Quarantäne-Bescheid des Landkreises Schaumburg erhalten. Und er ist nicht der Einzige. Wir haben nachgefragt:

veröffentlicht am 12.05.2022 um 20:00 Uhr

12. Mai 2022 20:00 Uhr

Symbolfoto: Julian Stratenschulte/dpa
Michael_Werk
Michael Werk Reporter zur Autorenseite

Erst Wochen nachdem bei ihm eine Corona-Infektion festgestellt worden ist, hat ein Leser dieser Zeitung einen Quarantäne-Bescheid des Landkreises Schaumburg erhalten. Und er ist nicht der Einzige. Wir haben nachgefragt:

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BÜCKEBURG. „Das ist schade ums Papier und um unsere Steuergelder“: Mit diesen Worten hat ein Leser unserer Zeitung ein Schreiben des Landkreises Schaumburg kommentiert, das ihm wegen seiner Coronainfektion zugegangen ist. Konkret teilte ihm das Gesundheitsamt mit Datum vom 20. April schriftlich mit, dass er wegen seiner am 3. April festgestellten Corona-Infektion eine häusliche Quarantäne einzuhalten hatte – und zwar vom 4. bis zum 14. April. Zudem wurde in dem Behördenschreiben erklärt, dass er „unverzüglich nach Eintritt der Absonderungspflicht“ eine Liste seiner Kontaktpersonen zu erstellen hatte.

„Das ist doch haarsträubender Schwachsinn“

„Da müssen die echt mal aufwachen und sich sagen, das schicken wir gar nicht mehr los“, meint der im Raum Bückeburg Lebende (Name ist der Redaktion bekannt). Denn bei Erhalt des ihm erst am 22. April zugestellten Behördenschreibens sei er ja schon längst wieder gesund gewesen. Und überhaupt: Sogar eine Rechtsbehelfsbelehrung habe das Schreiben enthalten, gemäß derer er innerhalb eines Monats gegen den Bescheid Klage erheben könne. „Das ist doch haarsträubender Schwachsinn“, findet der Leser. Erklären kann er sich das Ganze eigene Worten nach nur mit einer Überlastung des Gesundheitsamtes – „oder es ist eine Beschäftigungstherapie, weil die noch so viele Leute haben“. Warum wurde das Schreiben des Gesundheitsamtes erst rund eine Woche nach Ablauf der darin genannten Quarantäne-Zeit erstellt und dem betroffenen Bürger erst am 22. April zugestellt? Und welchen Zweck verfolgt die Behörde damit, wenn doch die Quarantäne-Zeit zu diesem Zeitpunkt schon längst abgelaufen war?

Ende der Isolations- und Quarantänepflicht

Auf Anfrage dieser Zeitung informiert Anja Gewald, Pressesprecherin des Landkreises, das der Quarantänebescheid an sich nicht mehr erforderlich gewesen sei. Denn die Quarantänepflicht ergebe sich vollkommen unabhängig vom Erhalt eines entsprechenden Bescheides aus der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung, also per Verordnung. Dabei verweist sie auf Paragraf 2 („Absonderung“) dieser Regelung, in der es ihren Angaben nach heißt: „Jede COVID-19 krankheitsverdächtige Person, jede positiv getestete Person, jede Verdachtsperson und jede Kontaktperson ist unabhängig von einer Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, sich unverzüglich in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort abzusondern.“

Foto: DIALOG

Feststellungschreiben statt Anordnung

Statt Quarantäne-Anordnungen übersendet das Gesundheitsamt laut Gewald daher sogenannte Feststellungsschreiben, in denen den Corona-Positiven mitgeteilt wird, „in welchem Zeitraum eine Quarantäne einzuhalten ist beziehungsweise war“. Der Grund ist ihr zufolge, dass viele von einer Quarantäne betroffene Bürger einen amtlichen Bescheid für deren Arbeitgeber benötigen. „Zudem ist die Vorlage einer Kontaktliste unentbehrlich“, führt die Pressesprecherin weiter aus. Allerdings kontaktiere nicht das Gesundheitsamt die Kontaktpersonen. Vielmehr seien die Infizierten nach der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung verpflichtet, deren Kontaktpersonen über die jeweils festgestellte Infektion zu informieren.

Die Kontaktpersonen seien dann ebenfalls per Verordnung verpflichtet, sich abzusondern, sofern keine Ausnahme vorliege. „Wer als Kontaktperson zuhause bleibt, kann in bestimmten Fällen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten“, erläutert Gewald. Die Entschädigung könne jedoch nur gewährt werden, wenn die Kontaktpersonen dem Gesundheitsamt bekannt seien. Daher sei die Vorlage der Kontaktliste auch erforderlich, wenn die Quarantäne schon abgelaufen sei. Obwohl eine an die Quarantänezeit gekoppelte zeitnahe Übersendung der Bescheide nicht mehr erforderlich sei, sei der Landkreis Schaumburg bemüht, die entsprechenden Schreiben so schnell wie möglich zu übersenden, so Gewald. Dazu habe man in der Verwaltung einige Vorgänge automatisiert.

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