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Das hatte das Verwaltungsgericht Hannover bereits im April dieses Jahres in einer von dessen 10. Kammer geführten Gerichtsverhandlung festgestellt, nachdem das in Buchholz lebende Halterpaar der beiden Mischlingsrüden gegen eine Anordnung des Landkreises Schaumburg geklagt hatte.
Zur Erinnerung: Der Landkreis hat verfügt, dass die Hunde „Max“ und „Eddy“ nur noch unter Einhaltung strenger Auflagen gehalten werden dürfen. Beispielsweise dürfen die beiden Hunde außerhalb ausbruchssicherer, eingezäunter Grundstücke sowie in öffentlich zugänglichen Hausbereichen nur mit Maulkorb sowie an einer maximal zwei Meter langen Leine angeleint geführt werden.
Gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover konnte das Halterpaar innerhalb eines Monats nach Zugang des schriftlichen Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht stellen. Wie Burkhard Lange, der Pressesprecher des Verwaltungsgerichtes, auf Nachfrage unserer Zeitung informiert, haben die Kläger von dieser Möglichkeit jedoch nicht Gebrauch gemacht, sodass das Urteil seit dem 12. Juni rechtskräftig ist.
Die die Haltung der beiden Hunde „Max“ und „Eddy“ betreffende Verwaltungsanordnung des Landkreises Schaumburg gilt aus diesem Grund weiterhin.