Die NKVK habe der Landeskirche dann am 18. Mai 1994 mitgeteilt: "Zukünftig ist der § 27 Abs. 2 unserer Satzung (Anm.: Hier geht es um den Zeitpunkt der Anmeldung) aber konsequent anzuwenden." Daher habe die Landeskirche davon ausgehen können, so der Pressesprecher, dass die Angelegenheit abgeschlossen war. Die in dem Beitrag aus kirchlichen Insider-Kreisen zitierte Aussage: "Das war damals im Kirchenamt halt so die Art, Dingen einfach ihren Lauf zu lassen", weise die Landeskirche entschieden zurück.
Ein maßgeblicher Grund für die Landeskirche, den Vergleich der Nachzahlung von 1,46 Millionen Euro zu akzeptieren, sei gewesen, dass zwischen ihr und der NKVK bis zuletzt strittig gewesen sei, ob eine Verjährung eingetreten ist.