Derzeit schauen vor vielen Wohnhäusern bunte Kabel aus dem Boden: Der Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland nimmt Formen an. Manche Kunden haben schon während der Bauphase einen Vertrag mit einem Telekommunikationsanbieter geschlossen. Wichtig zu wissen: So lange die Leitungen noch nicht verfügbar sind, müssen auch keine Entgelte gezahlt werden, informiert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Oft gibt es auch Verwirrung um den Beginn von Verträgen und Kündigungsrechten. Grundsätzlich gilt bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen, also bei Onlineverträgen, ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Ein Vertrag gilt als geschlossen, sobald eine Auftragsbestätigung des Anbieters vorliegt. Eine Auftragseingangsbestätigung dagegen stellt noch keine verbindliche Vertragszusage dar.
Das Problem: Wurde ein Vertrag schon frühzeitig geschlossen, erlischt das Widerrufsrecht oftmals, bevor Kunden überhaupt das Internet nutzen können. In der Regel sind Verbraucherinnen und Verbraucher ab Auftragsbestätigung dann an eine Laufzeit von zwei Jahren gebunden.
Angemessene Fristen setzen
Jedoch: Verzögert sich der Ausbau, können Verträge nach Ansicht der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz auch außerordentlich gekündigt werden. Allerdings sollte dabei eine Frist gesetzt werden, so der Ratschlag.
Wurde der Ausbau zum Beispiel für die nächsten zwei Monate in Aussicht gestellt, seien zwei bis drei Wochen angemessen, bei Längerfristigkeit mehr. Seit Juli 2022 können Telekommunikationsverträge übrigens auch online gekündigt werden.