Im Bückeburger Fall hat es drei Anrufe gegeben. Erst bekam der Vater (49) Direktor Hans-Ulrich Gosemann ans Telefon, der ihm aber nicht weiterhelfen konnte. Aus Ärger über eine Klassenlehrerin, die es gewagt hatte, am Abend zuvor gegen 21 Uhr bei ihm anzurufen, verlangte der 49-Jährige anschließend den Jahrgangsstufenleiter. „Wenn Sie ihn nicht sofort aus dem Unterricht holen, geht bei Ihnen eine Bombe hoch“, kündigte er gegenüber einer Sekretärin an. Der Anrufer könne aber auch gesagt haben, dass „eine Bombe platzt“, so die Frau.
Fest steht, dass der Jahrgangsstufenleiter zunächst nicht zu erreichen war. Zehn Minuten später konnte der telefonische Kontakt dann doch hergestellt werden.
Vier Stunden später die Polizei eingeschaltet
Möglicherweise waren die Wogen nach dem Gespräch geglättet. Jedenfalls verständigte das Gymnasium die Polizei erst etwa vier Stunden später. Darum hatte Gosemann nach eigener Darstellung den Jahrgangsstufenleiter und die Sekretärin gebeten. Evakuiert wurde die Schule an jenem 13. Mai nicht.
Zurück blieb eine Sekretärin, die „sehr eingeschüchtert“ war, auch weil Amokläufe an Schulen gerade Thema in den Medien gewesen seien. „Ich habe viele Anrufe, aber so etwas habe ich noch nie erlebt“, sagte sie. Direktor Gosemann, der gestern als Zeuge vernommen wurde, hat die 43-Jährige ebenfalls „in einem aufgelösten Zustand erlebt“. An der Aussage der Sekretärin hatten Staatsanwalt Dieter Liese und Richter Böhm keine Zweifel. Dagegen behauptete der Angeklagte: „Von einer Bombe habe ich nie etwas gesagt.“
Und selbst wenn: Die Äußerung, dass „eine Bombe platzt“, steht nach Überzeugung von Verteidiger Reiner Wötzel „umgangssprachlich dafür, dass es Ärger gibt“, nicht jedoch für die Ankündigung eines Attentates. Zudem sei der Anruf im Adolfinum „nicht ernsthaft für bare Münze genommen“ worden, weil die Polizei erst Stunden später informiert wurde.
Gut möglich, dass die Bombendrohung bald das Landgericht beschäftigt, denn gegen die Entscheidung sind Rechtsmittel möglich, Berufung oder Revision. Der Schuldspruch lautet auf Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten.