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Gültigkeit ist nicht unbegrenzt

Verbraucherzentrale erklärt: Das muss bei Gutscheinen beachtet werden

Generell verjähren Gutscheine nach drei Jahren. Es gibt aber auch Gutscheine mit kürzeren Fristen. Was dabei zu beachten ist, erklärt die Verbraucherzentrale.

veröffentlicht am 26.07.2023 um 10:11 Uhr
aktualisiert am 26.07.2023 um 10:45 Uhr

26. Juli 2023 10:11 Uhr

Auch die Gutscheine, die in Hamelns Stadtgalerie eingelöst werden können, gelten nur drei Jahre. Foto: Dana

Generell verjähren Gutscheine nach drei Jahren. Es gibt aber auch Gutscheine mit kürzeren Fristen. Was dabei zu beachten ist, erklärt die Verbraucherzentrale.

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  • Für Gutscheine gilt in der Regel die allgemeine Verjährungsfrist. Das heißt: Sie verfallen nach drei Jahren. Unbefristete Gutscheine müssen also spätestens zum Ablauf des dritten Jahres nach Erwerb eingelöst werden.
  • Gutscheine können auch mit einer kürzeren Frist ausgestellt werden, eine zu knapp bemessene Frist ist allerdings unwirksam.
  • Nach Fristablauf ist der Händler nicht mehr verpflichtet, das Geld auszuzahlen oder den Gutschein zu verlängern.
  • Verfällt der Gutschein vor Ablauf der drei Jahre, hat der Eigentümer einen Anspruch darauf, dass der Geldwert innerhalb der Verjährung erstattet wird - abzüglich eines entgangenen Gewinns.
  • Sind keine drei Jahre seit dem Kauf des Gutscheins vergangen, ist der Geldwert auf Wunsch zu erstatten. Aber auch hier darf der Händler seinen entgangenen Gewinn einbehalten.
  • Gutscheine können schrittweise eingelöst werden, wenn dies zumutbar ist.
  • Wird das Geschäft aufgegeben, muss der Anbieter innerhalb der Verjährung den Gutscheinwert erstatten.
  • Geht der Geschäftsbetrieb auf einen neuen Eigentümer über, hat dieser ausgegebene Gutscheine einzulösen.
  • Im Insolvenzfall können Gutscheine nicht mehr eingelöst werden. Die Forderung kann man anmelden.



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