Generell verjähren Gutscheine nach drei Jahren. Es gibt aber auch Gutscheine mit kürzeren Fristen. Was dabei zu beachten ist, erklärt die Verbraucherzentrale.
- Für Gutscheine gilt in der Regel die allgemeine Verjährungsfrist. Das heißt: Sie verfallen nach drei Jahren. Unbefristete Gutscheine müssen also spätestens zum Ablauf des dritten Jahres nach Erwerb eingelöst werden.
- Gutscheine können auch mit einer kürzeren Frist ausgestellt werden, eine zu knapp bemessene Frist ist allerdings unwirksam.
- Nach Fristablauf ist der Händler nicht mehr verpflichtet, das Geld auszuzahlen oder den Gutschein zu verlängern.
- Verfällt der Gutschein vor Ablauf der drei Jahre, hat der Eigentümer einen Anspruch darauf, dass der Geldwert innerhalb der Verjährung erstattet wird - abzüglich eines entgangenen Gewinns.
- Sind keine drei Jahre seit dem Kauf des Gutscheins vergangen, ist der Geldwert auf Wunsch zu erstatten. Aber auch hier darf der Händler seinen entgangenen Gewinn einbehalten.
- Gutscheine können schrittweise eingelöst werden, wenn dies zumutbar ist.
- Wird das Geschäft aufgegeben, muss der Anbieter innerhalb der Verjährung den Gutscheinwert erstatten.
- Geht der Geschäftsbetrieb auf einen neuen Eigentümer über, hat dieser ausgegebene Gutscheine einzulösen.
- Im Insolvenzfall können Gutscheine nicht mehr eingelöst werden. Die Forderung kann man anmelden.